Medianentgelte im Überblick
Im Jahr 2024 betrug das Medianentgelt für sozialversicherungspflichtige Vollzeitbeschäftigte monatlich 4.013 Euro. Im Vergleich zum Vorjahr stiegen die Löhne und Gehälter um 218 Euro, was einem Anstieg von 5,7 Prozent entspricht. Diese Erhöhung ist vor allem auf höhere Tarifabschlüsse zurückzuführen.
Entgelte nach Geschlecht
Das Medianentgelt der Männer lag bei 4.138 Euro, während Frauen 3.793 Euro verdienten. Die Differenz von 346 Euro, auch als Gender-Pay-Gap bezeichnet, verringerte sich im Vergleich zum Vorjahr um 21 Euro. Die Ursachen für diese Lücke sind vielfältig, unter anderem spielen unterschiedliche Berufsfelder und häufigere Erwerbsunterbrechungen bei Frauen eine Rolle.
Regionale Unterschiede
Die höchsten Medianentgelte wurden in Hamburg mit 4.527 Euro, in Baden-Württemberg mit 4.356 Euro und in Hessen mit 4.325 Euro verzeichnet. Im Gegensatz dazu lagen die niedrigsten Medianentgelte in Mecklenburg-Vorpommern (3.294 Euro), Thüringen (3.307 Euro) und Sachsen-Anhalt (3.353 Euro).
Einfluss der Qualifikation
Die Verdiensthöhe ist stark von der Qualifikation abhängig. Beschäftigte ohne Berufsabschluss erzielten ein Medianentgelt von 2.987 Euro, während Arbeitnehmer mit anerkanntem Berufsabschluss 3.870 Euro verdienten. Akademikerinnen und Akademiker lagen mit einem Median von 5.916 Euro an der Spitze.
Alter und Entgelt
Das Entgelt steigt in der Regel mit zunehmendem Lebensalter und damit auch mit der Berufserfahrung. Arbeitnehmer unter 25 Jahren verdienten im Median 3.061 Euro, während die Altersgruppe von 25 bis unter 55 Jahren 4.079 Euro erzielte. Beschäftigte ab 55 Jahren erreichten ein Medianentgelt von 4.165 Euro.
Aktualisierung des Entgeltatlas
Mit den neuen Zahlen wurde auch der Entgeltatlas der Bundesagentur für Arbeit aktualisiert. Dieser bietet die Möglichkeit, die Entgelte für verschiedene Berufe einzusehen.
Methodische Hinweise
Die Statistik der Bundesagentur für Arbeit gibt Medianentgelte an und berücksichtigt nur Vollzeitbeschäftigte. Die Daten basieren auf den Meldungen der Arbeitgeber zur Sozialversicherung und sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung relevant.