Gericht prüft Klage von Altkanzler Schröder gegen Bundestag

Hintergrund

Nach dem Ende ihrer Amtszeit erhalten ehemalige Bundeskanzler und Bundespräsidenten ein Büro mit Mitarbeitern, um Aufgaben im Zusammenhang mit ihrem früheren Amt zu erledigen. Altkanzler Gerhard Schröder, der wegen seiner Verbindungen zu Russland und dem russischen Präsidenten Wladimir Putin in der Kritik stand, wurde dieses Privileg entzogen. Er klagt gegen einen Beschluss des Haushaltsausschusses, ihm einen Teil seiner Sonderrechte zu entziehen und sein Büro abzuwickeln.

Gerichtsverfahren

Das Berliner Verwaltungsgericht prüft heute, ob der Bundestag dem SPD-Politiker die Privilegien entziehen durfte. Eine Entscheidung der zuständigen 2. Kammer ist noch am selben Tag möglich. Der Altkanzler wird nach Angaben seiner Anwälte nicht selbst an der mündlichen Verhandlung teilnehmen. Der Vorgang ist bislang einmalig in der bundesdeutschen Geschichte – und von grundsätzlicher Bedeutung.

Bedeutung

Mit der Klage kommt die gängige Staatspraxis auf den Prüfstand, so der Gerichtssprecher. Angesichts der grundsätzlichen Bedeutung ist davon auszugehen, dass der Fall letztlich nicht in erster Instanz entschieden wird.

Neue Regelung

Im Frühjahr 2022 regelte die Koalition von SPD, Grüne und FDP die Alimentierung generell neu. Sie ist nun abhängig davon, ob die früheren Top-Politiker tatsächlich noch Aufgaben im Zusammenhang mit ihrem früheren Amt übernehmen, also etwa Schirmherrschaften haben und Reden halten.

Kritik an Schröder

Mehrere Mitarbeiter von Schröder hatten nach dem russischen Angriff auf die Ukraine ihre Posten bereits aufgegeben. In dem vom Haushaltsausschuss beschlossenen Antrag waren Schröders Verbindungen zu russischen Konzernen oder Putin aber nicht genannt worden.

Argumente der Klägerseite

Das von Schröder beauftragte Anwaltsbüro hatte nach Einreichung der Klage argumentiert, der Beschluss sei rechtswidrig. Es werde „behauptet, Herr Bundeskanzler a.D. Gerhard Schröder nehme die sog. „nachwirkenden Dienstpflichten“ nicht mehr wahr“. Dabei werde „aber nicht festgelegt, was „nachwirkende Dienstpflichten“ überhaupt sind, wie ihre konkrete Ausgestaltung aussieht und welche konkreten Aufgaben damit verbunden sind“.

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