Verwaltungsgericht bestätigt Corona-Regeln im Herbst 2020

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Corona-Maßnahmen der Bundesländer im Herbst 2020 auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage basierten. In juristischen Kreisen wurde darüber im Sommer 2020 heftig gestritten.

Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat am Dienstag entschieden, dass die Corona-Regeln der Bundesländer im Herbst 2020 auf einer ausreichenden Rechtsgrundlage basierten. Die Bundesländer durften ihre Regeln zur Schließung von Gaststätten, Hotels und Sportanlagen auf das Infektionsschutzgesetz in der damals geltenden Fassung stützen. Das Gericht hob zwei anderslautende Urteile des Oberverwaltungsgerichts des Saarlands auf und verwies die Fälle zur erneuten Verhandlung zurück.

Urteil im Fall Sachsen

Das Bundesverwaltungsgericht entschied auch über einen Fall aus Sachsen. Hier bekam der Kläger, der in Chemnitz ein Freizeit- und Hotelzentrum betreibt, in einem Einzelpunkt recht. Der Freistaat Sachsen hatte in seiner Corona-Schutzverordnung vom Herbst 2020 das Sporttreiben alleine oder zu zweit in Amateursportanlagen zugelassen, in Fitnessstudios jedoch nicht. Das sei ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die übrigen Regeln der sächsischen Verordnung – Schließung von Restaurants und Verbot von touristischen Übernachtungen – bestätigte das Bundesverwaltungsgericht.

Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz wurde erst im November 2020 geändert. Statt nur einer „Generalklausel“, die allgemein Schutzmaßnahmen gegen ansteckende Krankheiten zulässt, definiert es seitdem ganz konkret Corona-Schutzmaßnahmen wie Maskenpflicht, Kontaktbeschränkungen und die Schließung von Hotel- und Gastronomiebetrieben für den Fall, dass eine „epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt wird.

Parlamentarischer Gesetzgeber muss entscheiden

„Ob und unter welchen Voraussetzungen eine landesweite Schließung von Gastronomiebetrieben angeordnet werden kann, ist eine wesentliche Frage, die der parlamentarische Gesetzgeber selbst regeln muss“, erklärte das Bundesverwaltungsgericht. Im Herbst 2020 habe die „Generalklausel“ dafür noch ausgereicht. Wegen der dynamischen Entwicklung der Pandemie habe es einen Spielraum gegeben.

Quellen: Mitteilung zum Urteil (Sachsen), Mitteilung zum Urteil (Saarland)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert