Einleitung
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum kirchlichen Arbeitsrecht hat in der Öffentlichkeit für Diskussionen gesorgt. Insbesondere die Anforderungen an Bewerber, die nicht Mitglied einer christlichen Konfession sind, werfen Fragen zur Gleichberechtigung auf.
Diskriminierung und Gleichberechtigung
Für viele Menschen ist es unverständlich, dass Bewerber ohne religiöse Zugehörigkeit in bestimmten kirchlichen Institutionen von vornherein ausgeschlossen werden. In der freien Wirtschaft oder im öffentlichen Dienst wäre eine solche Praxis nicht akzeptabel. Dennoch wird das Urteil als nachvollziehbar erachtet, da es keine Diskriminierung aufgrund der Religion fördert und den kirchlichen Arbeitgebern keine übermäßigen Einschränkungen auferlegt.
Identifikation mit Glaubensinhalten
Die Kirche hat das Recht, von ihren Angestellten eine gewisse Identifikation mit ihren Glaubensinhalten zu erwarten. Dies ist besonders relevant für höhergestellte Positionen oder solche, die stark mit den Inhalten der Kirche verknüpft sind. In diesen Fällen wird die Selbstbestimmung der Kirche als gewichtiger angesehen als die individuelle Religionsfreiheit der Bewerber.
Ausnahmen und künftige Entwicklungen
Es gibt jedoch Ausnahmen, wie etwa bei Positionen, die nicht direkt mit den Glaubensinhalten verbunden sind, wie bei einem Hausmeister oder einer Pflegekraft im Krankenhaus. Ein Beispiel hierfür ist die Rücknahme der Kündigung eines Chefarztes, der nach einer Scheidung erneut geheiratet hat. Das Bundesarbeitsgericht wird in einem weiteren Fall, der eine Antirassismusreferentin bei der Diakonie betrifft, erneut entscheiden müssen.
Fachkräftemangel und Anpassung der Regeln
Angesichts des aktuellen Fachkräftemangels sind die Kirchen gefordert, ihre Anforderungen zu überdenken und gegebenenfalls anzupassen. Eine zu strenge Auslegung der Regeln könnte sich als nachteilig erweisen.