Manche Menschen benötigen regelmäßig Arzneimittel, die als Betäubungsmittel eingestuft sind. Wenn sie in andere Länder reisen möchten, müssen sie sich mit den Vorschriften auseinandersetzen, da für diese Arzneimittel besondere Regeln gelten.
Ärztliche Verordnung und Beglaubigung
Bei der Mitführung von Betäubungsmitteln ist eine ärztliche Verordnung erforderlich, die von der obersten Landesgesundheitsbehörde beglaubigt sein muss. Diese Arzneimittel haben ein hohes Sucht- und Missbrauchspotential und ihr Einsatz ist staatlich kontrolliert und im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) genau festgehalten. Auch Wirkstoffe zur Behandlung von Patientinnen und Patienten, die an einer Abhängigkeit leiden, fallen darunter.
Zulässige Mitnahme
Generell ist es nur erlaubt, Betäubungsmittel für den eigenen Bedarf mitzuführen. Niemand anderes darf sie mitnehmen.
Reisen in Schengen-Länder
Es ist erlaubt, ärztlich verordnete Betäubungsmittel für eine Dauer von 30 Tagen mitzunehmen. Der behandelnde Arzt muss für jedes Betäubungsmittel eine extra Bescheinigung ausfüllen, die vor Reiseantritt von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigt werden muss.
Reisen in Nicht-Schengen-Länder
Für Reisen in Nicht-Schengen-Länder gelten die nationalen Bestimmungen des Ziel- oder Transitlandes. Es ist wichtig, sich frühzeitig vor der Reise in der Botschaft des jeweiligen Landes zu informieren. Einige Länder verlangen zusätzliche Importgenehmigungen, beschränken die Menge des Betäubungsmittels oder verbieten sogar die Mitnahme. Es ist ratsam, sich vor der Reise vom Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen zu lassen, in der die Dosierung, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise festgehalten ist. Diese muss ebenfalls von der obersten Landesgesundheitsbehörde oder einer von ihr beauftragten Stelle beglaubigt werden.
Verbotene Einfuhr
Wenn die Einfuhr eines bestimmten Betäubungsmittels verboten ist, sollten sich Patientinnen und Patienten vorab informieren.