Berger-Anwalt: Cum-Ex-Urteile wegen Verfahrensfehlern möglicherweise ungültig

Revision gegen Verurteilung

Die prominenteste Figur im Cum-Ex-Skandal, Hanno Berger, kämpft mit Hilfe eines renommierten Juristen gegen seine Verurteilung zu einer langen Gefängnisstrafe. Berger’s Anwalt Jürgen Graf konzentriert sich dabei auf den Auslieferungsbescheid aus der Schweiz.

Verfahrensfehler als Grund

Berger, die Schlüsselfigur im milliardenschweren Cum-Ex-Steuerskandal, versucht, eine jahrelange Haftstrafe aufgrund von Verfahrensfehlern abzuwenden. Graf hat in der Revision, die beim Bundesgerichtshof (BGH) beantragt wurde, argumentiert, dass die Schuldsprüche der deutschen Gerichte gegen Berger nicht mit dem Schweizer Auslieferungsbescheid von 2021 vereinbar sind. Wenn das der Fall ist, würden die Urteile der Landgerichte Bonn und Wiesbaden aufgehoben werden und Berger könnte ausreisen, so Graf.

Andere inhaltliche Punkte

Neben dem Auslieferungsaspekt führt der Verteidiger noch weitere inhaltliche Punkte an, um vor dem BGH erfolgreich zu sein. Berger ist die prominenteste Person im Skandal um Steuerhinterziehung durch Cum-Ex-Aktiendeals. Der heute 72-Jährige war Ende 2012 vor der deutschen Justiz in die Schweiz geflohen und hatte sich dort jahrelang einem Prozess in Deutschland entzogen. Im Februar 2022 wurde er schließlich in die Bundesrepublik überstellt und vor dem Landgericht Bonn zu acht Jahren und vor dem Landgericht Wiesbaden zu acht Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Gesamtstrafe möglich

Die beiden Urteile gegen Berger können zu einer Gesamtstrafe verrechnet werden, die bis zu 15 Jahre Gefängnis betragen könnte. Allerdings müssen die Urteile rechtskräftig sein. Berger befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt Frankfurt-Preungesheim und hat laut seinem Anwalt gesundheitliche Probleme. Es ist noch unklar, wann der BGH über die Revision gegen Bergers Verurteilung entscheiden wird.

Argumentation des Anwalts

Graf bezieht sich in seiner Argumentation auf den „Spezialitätsgrundsatz“, der besagt, dass eine Verurteilung nur im Rahmen des Auslieferungsbescheids erfolgen darf. Genau das bezweifelt Graf, der früher selbst BGH-Richter war und zuletzt stellvertretender Vorsitzender des 1. Strafsenats. Denn die im Schweizer Auslieferungsbescheid genannten Vorwürfe der Täuschung und Arglist, die als Merkmale des „gemeinrechtlichen Betrugs“ ausschlaggebend waren, kommen im Bonner Urteil nicht vor. Das Wiesbadener Urteil liegt schriftlich noch nicht vor. Steuerhinterziehung ist in der Schweiz kein Auslieferungsgrund, gemeinrechtlicher Betrug jedoch schon. Sollte sich im Rückblick herausstellen, dass es bei den deutschen Urteilen nur um Steuerhinterziehung ging und nicht um die Merkmale des gemeinrechtlichen Betrugs, hätte die Auslieferung möglicherweise nicht den rechtlichen Anforderungen entsprochen.

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