Bundesgerichtshof hebt Urteil auf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seiner aktuellen Entscheidung das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vollständig aufgehoben. Dies betrifft die Schadensersatzklage eines ausländischen Arzneimittelversenders in Bezug auf drei einstweilige Verfügungen, die nun endgültig zurückgewiesen wurden.
Weitere Verhandlungen erforderlich
Für zwei zusätzliche einstweilige Verfügungen der Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat der BGH die Angelegenheit zur weiteren Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Gründe für diese Zurückverweisung sind derzeit unklar und können nur spekulativ erörtert werden.
Teilerfolg für die AKNR
Die AKNR hat mit diesem Urteil einen Teilerfolg erzielt. Von ursprünglich sieben Entscheidungen, auf die sich der Schadensersatzanspruch von DocMorris stützte, wurden bereits fünf Entscheidungen im Sinne der AKNR bestätigt. Dr. Bettina Mecking, Geschäftsführerin der AKNR, erläutert, dass in vielen Bereichen bereits Recht gegeben wurde, während nur noch einige Unklarheiten bestehen.
Schadensersatzanspruch kaum gegeben
Das OLG Düsseldorf stellte klar, dass selbst wenn die Klage in Bezug auf die zwei aufgehobenen einstweiligen Verfügungen nach Abschluss des Verfahrens stattgegeben würde, dies keinen Schaden in der von DocMorris geforderten Höhe rechtfertigen könnte. Diese Einschätzung gilt umso mehr nach dem heutigen Urteil des BGH, wodurch die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch nahezu entfällt.
Fragen zur Berechtigung des Arzneimittelversands
Obwohl die AKNR eine vollständige Abweisung der Klage bevorzugt hätte, sieht sie die Zurückweisung auch als Gelegenheit, die Frage zu klären, ob DocMorris berechtigt war, Arzneimittel zu versenden. Eine Ablehnung dieser Berechtigung könnte nicht nur die Klage zum Scheitern bringen, sondern auch Rückzahlungsansprüche von gesetzlichen Kostenträgern nach sich ziehen.
Defizite bei der Apothekenüberwachung
Dieses Verfahren verdeutlicht zudem die bestehenden Defizite in der Überwachung von Apotheken. Die Tatsache, dass in einem Gerichtsverfahren geklärt werden muss, ob ein Anbieter die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, zeigt den dringenden Bedarf, die Zuständigkeiten der deutschen Behörden in Bezug auf die Kontrolle ausländischer Versender zu regeln. Die bestehenden Normen sind oft nur theoretischer Natur und deren Durchsetzung ist schwer kontrollierbar.