BGH prüft Eintrag in Kunst-Datenbank für mögliches „NS-Raubgut“

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigt sich mit einem Fall, bei dem ein Privatsammler sich in seinem Eigentum beeinträchtigt sieht, nachdem ein Gemälde aus seinem Besitz in einer Datenbank für potenzielles „NS-Raubgut“ aufgetaucht ist. Die „Kalabrische Küste“ des Malers Andreas Achenbach (1815-1910) soll von den Nazis einem jüdischen Kunsthändler entrissen worden sein und könnte somit unter Verfolgungsdruck verkauft worden sein. Der Kläger erwarb das Bild 1999 im Rahmen einer Auktion in London und möchte nun, dass sein Eigentum nicht weiter bemäkelt wird. Die Treuhänder eines kanadischen Trusts, der den Nachlass des jüdischen Kunsthändlers verwaltet, hatten eine Suchmeldung für das Bild auf der Internetseite der Lost-Art-Datenbank veröffentlichen lassen, die Kulturgüter dokumentiert, die insbesondere jüdischen Eigentümern unter den Nationalsozialisten entzogen wurden – oder für die ein solcher Verlust nicht auszuschließen ist.

Prüfung des BGH

Der BGH prüft nun, ob der Eintrag in der Datenbank und eine Interpol-Fahndung Makel an dem Kunstwerk sind. Die Vorsitzende Richterin des fünften Zivilsenats, Bettina Brückner, sagte dazu: „Wir sehen hier durchaus, dass der Kläger in einer misslichen Lage ist“. Der Senat will sein Urteil am 21. Juli in Karlsruhe sprechen.

Hintergrund

1935 hatte die Reichskammer der bildenden Künste gegen den jüdischen Kunsthändler Max Stern ein Berufsverbot verhängt, vollzog es aber nicht. 1937 verkaufte er das Küstengemälde an eine Privatperson in Essen, gab die Düsseldorfer Galerie auf und wanderte nach Kanada aus. Der Kläger möchte, dass sein Eigentum nicht weiter bemäkelt wird, weil Stern das Gemälde womöglich unter Verfolgungsdruck der Nazis verkauft hatte. Der Vertreter der Gegenseite erklärte jedoch, dass der Kläger nach deutschem Recht der rechtmäßige Eigentümer sei.

Lost-Art-Datenbank

Das Deutsche Zentrum Kulturgutverluste mit Sitz in Magdeburg betreibt die Lost-Art-Datenbank, die Kulturgüter dokumentiert, die insbesondere jüdischen Eigentümern unter den Nationalsozialisten entzogen wurden – oder für die ein solcher Verlust nicht auszuschließen ist. Frühere Eigentümer beziehungsweise deren Erben sollen den Angaben zufolge mit heutigen Besitzern zusammengeführt und beim Finden einer gerechten und fairen Lösung über den Verbleib der Werke unterstützt werden.

Ausblick

Sollte der Kläger in Karlsruhe – wie schon in den Vorinstanzen – mit seinem Antrag auf Unterlassen scheitern, möchte er zumindest, dass die Treuhänder das Löschen der Suchmeldung in der Datenbank beantragen müssen.

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